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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Fliesen Acker GmbH & Co.KG., Bodenheim

 

I. Allgemeines und Geltungsbereich

  1. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen als Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zugrunde; sie werden durch die Auftragserteilung, durch Abschluss des Vertrages oder durch die Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Abnehmers oder des Lieferanten, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

  2. Unsere Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

  3. Unsere Bedingungen gelten für Lieferverträge. Sie gelten nicht für Bauleistungen im Sinne von § 1 VOB Teil A, d. h. für Bauarbeiten jeder Art mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen; für diese Arbeiten gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen – VOB/B (DIN 1961) -.

  4. Soweit Angebote ausdrücklich als freibleibend bezeichnet werden, kommt ein Vertrag erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

  5. Soweit im Folgenden von „Unternehmern“ gesprochen wird, sind darunter im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen

    1. a)  natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln,

    2. b)  juristische Personen des öffentlichen Rechts und

    3. c)  öffentlich-rechtliche Sondervermögen.

  6. Soweit im Folgenden von Verbrauchern gesprochen wird, sind darunter im Rahmen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen natürliche Personen zu verstehen, die den Vertrag weder im Rahmen einer gewerblichen noch einer selbständigen Tätigkeit abschließen.

  7. Unsere Angestellten sind nicht befugt, verbindlich mündlich Auskünfte, Empfehlungen, Ratschläge und Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Wir werden dadurch erst mit unserer schriftlichen Bestätigung gebunden.
     

II. Sortierung, Materialbeschaffenheit bei Fliesen und Platten

  1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, handelt es sich bei der verkauften Ware um Sortierung. Keramische Fliesen werden in folgender Weise sortiert: 1) Erste Sortierung entsprechend der DIN EN- Normen. An die erste Sortierung können normale Anforderungen hinsichtlich einwandfreier Scherben, Oberfläche, Sauberkeit und Schönheit der Glasur gestellt werden. Kleinere Mängel, geringfügige Form- und Farbabweichungen der einzelnen Fliesen sind zulässig, soweit sie bei sachgemäßer Verlegung das Gesamtbild nicht beeinträchtigen. 2) Mindersortierung oder andere nicht der ersten Sortierung zugehörige Fliesen sind Fliesen mit deutlich erkennbaren Fehlern. Die Einhaltung der Güteanforderung nach den DIN EN-Normen ist in diesem Fall nicht Voraussetzung für eine mangelfreie Erfüllung.

  2. Bei Naturstein und Naturwerkstein sind materialbedingte, für die Abnehmer nicht unzumutbare Abweichungen hinsichtlich Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge (Aderungen, Poren, offene Stellen, Einsprengungen) von Mustern und Proben zulässig. Bei buntem Marmor sind sachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern oder Stichen und deren Wiederzusammensetzen, ferner die Verstärkung durch unterlegte, solide Platten (Verdoppelungen) sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Marmorsorte nicht nur unvermeidlich, sondern auch wesentliches Erfordernis der Bearbeitung.
     

III. Versand und Lieferung, Gefahrübergang

  1. Für Lieferungen durch uns ist die Verladestelle Leistungsort.

  2. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen angeliefert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Auslieferung zur Verladung in das Transportmittel auf den Käufer über. Diese Regelung des Tragens der Gefahr ist unabhängig davon, wer die Kosten der Versendung nach dem Vertrag zu tragen hat.

  3. Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit der Bereitstellung zur Verladung auf den Käufer über. Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Abnehmer unverzüglich zu bestimmen, was mit der Lieferung geschehen soll.

  4. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

  5. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit einem schweren Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Käufers/Abnehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. § 254 BGB bleibt unberührt. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer berechnet. Bei Lieferung an eine andere als die vereinbarte Stelle trägt der Käufer die Kosten.

  6. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger, hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

  7. Der Käufer ist verantwortlich für eventuell notwendige behördliche Genehmigungen zum Abstellen von Waren auf dem Gehweg oder dergleichen.

  8. Der Käufer übernimmt die Haftung für Beschädigungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, die beim Befahren auf Weisung oder mit Dulden des Käufers entstehen. Dies umfasst auch Beschädigungen am Fußweg, einer Einfahrt oder Hofgrundstück.

  9. Werden Transportschäden festgestellt, so hat der Abnehmer für die zur Wahrung von Schadenersatzansprüchen notwendigen Tatbestandsfeststellungen zu sorgen.
     

IV. Liefertermine und Lieferfristen

  1. Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich anzugeben. Die Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten sowie das Beibringen etwa erforderlicher Genehmigungen, Unterlagen usw. voraus.

  2. Lieferverzug tritt nicht ein, wenn eine Frist- oder Terminüberschreitung nicht durch den Lieferanten verschuldet ist. Das ist u.a. der Fall bei höherer Gewalt, sonstigen objektiv unabwendbaren Umständen, Streik oder rechtmäßiger Aussperrung.

  3. Der Lieferant hat den Abnehmer vom Vorliegen der Lieferhemmnisse unverzüglich zu informieren. Der Eintritt unverschuldeter Lieferhemmnisse führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeiten. Bei unzumutbarer Lieferverzögerung kann der Abnehmer vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Lieferanten nach Überschreitung des Liefertermins erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Wegen der vom Lieferanten regelmäßig zu treffenden umfänglichen Dispositionen im Hinblick auf die zu liefernde Ware setzt der Rücktritt zudem voraus, dass die Fristsetzung den Hinweis enthält, die Leistung werde nach Fristablauf abgelehnt. Wurde bereits eine Teilleistung bewirkt, kann vom ganzen Vertrag nur zurückgetreten werden, wenn der Abnehmer an der Teilleistung kein Interesse hat. Wird die Lieferung durch die in Abs. 1 genannten Umstände unmöglich, so kann der Lieferant ohne weitere Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.

  4. Ist der Abnehmer ein Verbraucher und kein Unternehmer, so ist der Hinweis, die Leistung werde nach Fristablauf abgelehnt, entbehrlich. Unzumutbarkeit der Verzögerung ist nicht erforderlich. Die Rücktrittserklärung bedarf nicht der Schriftform.

  5. Im Falle schuldhafter Spätlieferung kann der Abnehmer dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist ist der Abnehmer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.

  6. Ist der Abnehmer ein Verbraucher und kein Unternehmer, so sind weder der Hinweis auf die Ablehnung der Lieferung noch die Einhaltung der Schriftform für Nachfrist bzw. Rücktrittserklärung erforderlich.

  7. Schäden, die infolge verspäteter Lieferung entstehen, werden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ersetzt. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
     

V. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die vereinbarten Preise. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ab Lager frei Verladen.

  2. Erfolgt die Lieferung nach Listenpreisen, so gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise.

  1. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise des Lieferanten maßgebend.

  2. Die Preise schließen Verpackungs- und Lademittel, Fracht-, Entlade- und sonstige Nebenkosten nicht ein. Derartige Nebenkosten werden vor Vertragsschluss gesondert angeführt. Dies gilt nur dann nicht, wenn mit uns ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

  3. Die Rücknahme von Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 erfolgt durch den Lieferanten; eine Rücknahme von Lademitteln, die nicht der Verpackungsordnung unterfallen, bleibt einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten.

  4. Die Zahlungsforderung wird mit Zugang der Rechnung bzw. – sofern die Rechnung dem Abnehmer vor Lieferung zugeht – bei Lieferung fällig.

  5. Der Abnehmer kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, wenn er die Zahlung nicht unverschuldet verzögert. Gegenüber einem Verbraucher gilt dies nur, wenn er hierauf in der Rechnung gesondert hingewiesen wird. Verzug kann auch durch Mahnung bewirkt werden. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  6. Skontoabzüge sind ausdrücklich zu vereinbaren. Voraussetzung für die Skontogewährung ist, dass sämtliche Rechnungen aus früheren Lieferungen bezahlt sind.

  7. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter Berechnung aller hierdurch anfallenden Kosten und Spesen angenommen. Überweisungen und Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlung.

  8. Sämtliche offen stehende Forderungen werden automatisch fällig, wenn der Abnehmer seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers rechtfertigen.

  9. Der Lieferant ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten zu berechnen. Verbrauchern gegenüber beträgt der Verzugszinssatz mindestens 5 %, anderen Abnehmern gegenüber mindestens 8 %, jeweils über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Unternehmer schulden zudem bereits vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % p. a. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

  10. Beim Verzug des Abnehmers ist der Lieferant berechtigt, weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.

  11. Der Abnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

  12. Wegen Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen als dem Liefervertrag kann der Abnehmer weder ein Zurückbehaltungs-, noch ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen. Ist der Abnehmer ein Unternehmer, kann er ein Leistungsverweigerungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer Forderung aus dem Liefervertrag nur geltend machen, sofern die Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
     

VI. Sicherungsrechte, Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Gegenstände bleiben so lange unser Eigentum, bis der Abnehmer alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsverbindung entstandenen Forderungen vollständig erfüllt hat.

  2. Der Abnehmer hat die Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang ordnungsgemäß zu verwahren.

  3. Ist der Abnehmer Unternehmer, ist er berechtigt, die gelieferten Gegenstände im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen oder weiterzuveräußern.

  4. Ist der Abnehmer Unternehmer, tritt er bereits jetzt ohne besondere Abtretungserklärung die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehenden abtretbaren Ansprüche mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung.

  5. Werden Liefergegenstände oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer, der Unternehmer ist, schon jetzt seine anstelle dieser Liefergegenstände tretenden abtretbaren Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der betreffenden Liefergegenstände. Bei Vereinbarung eines Kontokorrents gilt dies entsprechend für die Saldoforderung.

  1. Soweit vom Lieferanten ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene Abnehmer, der Unternehmer ist, seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und dem Lieferanten die für die Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben, sowie die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

  2. Der Lieferant ist auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung verpflichtet, soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe der Forderung des Lieferanten insgesamt um mehr als 15 % übersteigt.

  3. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände darf der Abnehmer weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind uns unverzüglich mitzuteilen.

  4. Der Auftraggeber bzw. Abnehmer hat an uns abgetretene, von ihm aber eingezogene Forderungen zur Abdeckung seiner fälligen Zahlungsverpflichtungen sofort an uns zu überweisen, bis dahin in seinen Büchern diese Forderungen als Fremdbestände für uns zu kennzeichnen und treuhänderisch zu verwahren.
     

VII. Gewährleistung und Haftung

  1. Sofern die gelieferte Ware nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wird, verjähren Mängelansprüche der Verbraucher nach zwei Jahren, die der Unternehmer nach einem Jahr. Bei Verwendung der gelieferten Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verjähren Mängelansprüche in fünf Jahren. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Haftung zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, d.h. in Fällen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführter Mängel sowie solcher Mängel, die zu einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beim Abnehmer führen, ferner bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sofern hinsichtlich der vom Mangel betroffenen Beschaffenheit der Sache eine Garantie erteilt wurde.

  2. Abweichungen, insbesondere herstellungsbedingte Farbabweichungen von einem Muster, können nicht beanstandet werden, wenn sie den vereinbarten oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck nicht beeinträchtigen.

  3. Von Unternehmern müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen 10 Tagen schriftlich geltend gemacht werden, anderenfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt und es entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung.

  4. Nicht offensichtliche Mängel sind von Unternehmern innerhalb der Verjährungsfrist für die Gewährleistung unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

  5. Zur Beseitigung von Mängeln können wir innerhalb angemessener Zeit nacherfüllen. Gegenüber Unternehmern können wir bestimmen, ob der Mangel beseitigt wird oder ob eine mangelfreie Sache geliefert wird. Für die Nacherfüllung haften wir in gleicher Weise nach den Bestimmungen über die ursprüngliche Lieferung.

  6. Schlägt die Ersatzlieferung mehr als zweimal fehl oder erfordert sie einen unverhältnismäßigen Aufwand oder wird sie bis zum Ablauf einer vom Abnehmer gesetzten Nachfrist nicht ausgeführt, so kann der Abnehmer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Unternehmer haben den Rücktritt schriftlich zu erklären. Verbrauchern gegenüber gelten die vorstehenden Sätze 1 und 2 nicht. Sie können die Art der Gewährleistung von vornherein frei wählen.

  7. In allen Fällen begründeter Mängelrügen sind über den Anspruch auf Nacherfüllung und diesen ersetzende Ansprüche (Rücktritt, Schadenersatz statt der Leistung, Aufwendungsersatz) hinausgehende Ansprüche auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

  8. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Abnehmers, wenn hinsichtlich der vom Mangel betroffenen Beschaffenheit der Sache eine Garantie erteilt wurde oder in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Dies gilt ferner nicht gegenüber Verbrauchern.

  9. Im Übrigen werden Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen, die nicht zur Mangelhaftigkeit der Sache führen (z. B. Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, deliktisches Verhalten, Verletzung nebenvertraglicher Pflichten), ausgeschlossen, soweit diese auf leichter Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt nicht, wenn es durch die Pflichtverletzung zu einer Verletzung von Leben, Körper bzw. Gesundheit des Abnehmers kommt.

  10. Sofern der Abnehmer selbst gegenüber einem Verbraucher haftet, hat er uns hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Hat der Abnehmer Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung zu leisten, hat er aus mehreren tatsächlich und rechtlich möglichen Arten der Mangelbeseitigung die günstigste zu wählen. Weisungen des Lieferanten ist insofern Folge zu leisten.
     

VIII. Warenrücknahme und Annahmeverzug

  1. Bei freiwilliger, also nicht von uns geschuldeter Rücknahme der von uns gelieferten Materialien haben wir Anspruch auf Ausgleich der infolge des Vertragsabschlusses getätigten Aufwendungen pauschal in Höhe von 25% des vereinbarten Kaufpreises. Dem Abnehmer wird der Nachweis gestattet, der Schaden sei nicht entstanden oder niedriger als die geltend gemachte Pauschale.

  2. Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug berechnen wir 20% des Bestellpreises ohne Abzüge, wobei dem Abnehmer der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.

  3. Fliesenreste werden nicht zurückgenommen. Soweit keine gesetzliche Verpflichtung besteht, sind wir nicht verpflichtet, ohne unsere Genehmigung zurückgesandte Ware anzunehmen. In diesem Fall sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Absenders zurückzusenden oder zu lagern.
     

IX. Anwendbares Recht und Vertragssprache

1. Es gilt deutsches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the 

International Sale of Goods, CISG).

2.. Bei allen Schriftstücken gilt die deutsche Fassung als verbindlich.
 

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie deliktsrechtlichen Ansprüchen ist ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort unser Geschäftssitz.

  2. Unser Geschäftssitz ist ebenfalls Gerichtsstand, wenn der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

  3. Wir sind berechtigt, den Abnehmer wahlweise an dessen Gerichtsstand zu verklagen.
     

XI. Teilnichtigkeit

  1. Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

  2. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
     

XII. Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass personenbezogene Daten unserer Vertragspartner zur Abwicklung der Vertragsbeziehung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, übermittelt und - soweit erforderlich – verändert werden.

Bodenheim, Stand Februar 2016

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